Montag, 25. August 2014

Behindertenparkplätze und so einiges mehr: der europäische Parkausweis

Beim Thema Parkausweise und Behindertenparkplätze herrscht eine Menge Verwirrung, von der Frage, warum ein Blinder Anspruch auf einen Parkausweis haben sollte, bis zu den verschiedenen Rechten, die dieser dem Inhaber gewährt. Dabei bringt dieser Ausweis eine Menge Erleichterungen mit sich, und den Menschen in unserer Umgebung kann er bares Geld sparen.


Der Europäische Parkausweis


Der heute gültige Parkausweis für Schwerbehinderte ist der sogenannte "europäische Parkausweis", offiziell "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union" genannt. Und um hier gleich ein weit verbreitetes Missverständnis auszuräumen: das Parken auf Behindertenparkplätzen ist ausschließlich mit diesem Parkausweis zulässig, der Schwerbehindertenausweis als solches hat mit Behindertenparkplätzen nichts zu tun. Tatsächlich erhält nur ein kleiner Prozentsatz der Schwerbehinderten überhaupt einen Parkausweis.

Der Parkausweis wird auf Antrag kostenlos durch die örtliche Stadt- bzw. Kreisverwaltung ausgestellt, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Außergewöhnliche Gehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "aG")
  • Blindheit (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "Bl")
  • Contergangeschädigte Personen (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)

Der Parkausweis hat übrigens nicht nur innerhalb der EU Gültigkeit, sondern auch in vielen anderen Ländern. Die Rechte, die man als Inhaber eines solchen Parkausweises in den einzelnen Ländern genießt, sind allerdings ziemlich unterschiedlich. Detaillierte Informationen (auf englisch) findet man in dieser Broschüre. Es wird übrigens empfohlen, beim Parken im Ausland die passende Seite der Broschüre, abgefasst in der jeweiligen Landessprache, zusammen mit dem Parkausweis auszulegen, um vor Ort Missverständnisse zu vermeiden. In Deutschland ist dies jedoch nicht erforderlich.


Wie sieht der Parkausweis aus?


Der Parkausweis selbst ist blau und etwas größer als eine Postkarte. Auf der Vorderseite befindet sich das Rollstuhlfahrersymbol, mit dem auch Behindertenparkplätze gekennzeichnet werden, Angaben zum Aussteller, das Gültigkeitsdatum, die Ausweisnummer sowie die Bezeichnung in verschiedenen Sprachen.

Auf der Rückseite befinden sich der Name, das Foto und die Unterschrift des Inhabers sowie Hinweise zur Positionierung des Ausweises im Fahrzeug.

Bei Benutzung muss der Parkausweis mit der Vorderseite nach oben deutlich sichtbar im vorderen Teil des Fahrzeugs ausgelegt werden, im Klartext also an bzw. unter der Windschutzschaibe. In einigen Fällen (siehe unten) muss er durch eine Parkscheibe ergänzt werden, auf der die Ankunftszeit vermerkt ist.

Zum Parkausweis gehört noch ein Beiblatt (Genehmigungsbescheid), auf dem die Sonderrechte des Ausweisinhabers einzeln aufgeführt sind. Dieser Bescheid ist bei Benutzung des Parkausweises mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.


Weitere Rechte


Wie bereits erwähnt, gewährt der blaube Parkausweis seinem Inhaber neben dem Recht, auf Behindertenparkplätzen zu parken, noch eine Reihe weiterer Rechte. Mein eigener Genehmigungsbescheid enthält die folgende Auflistung:

[Name] und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird auf Grund des § 46 StVO die Genehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden zu parken
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  4. in Fußgängerzonen, in denen das Be-und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  6. gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken
  7. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
  8. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.


Missbrauch


Der Parkausweis darf nur verwendet werden, wenn dies der beförderung der berechtigen Person dient. Besorgungsfahrten o.ä. sind nicht erfasst. Für einen Blinden bedeutet das, dass der Fahrzeugführer den Blinden (Ausweisinhaber) entweder im Auto haben, abholen oder gerade abgeliefert haben muss.

Als Ausweisinhaber sollte man sich hüten, seinen Parkausweis zu "verleihen", denn ein Missbrauch stellt eine Straftat nach §281 StGB dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bestraft werden, und dies gilt sowohl für die Person, die den Missbrauch begeht als auch für die Person, die dieser den Parkausweis überlassen hat. Zudem kann der Parkausweis bei missbräuchlicher Verwendung eingezogen werden. Und es ist durchaus denkbar, dass ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Sachverhalt genauer prüft, wenn er jemand anderes als den Ausweisinhaber bei der Nutzung des Parkausweises antrifft.


Der orangefarbene Ausweis (Sondergenehmigung)


Neben dem europäischen Parkausweis gibt es auch noch orangefarbene Sondergenehmigungen. Diese berechtigen nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen, beinhalten aber eine Reihe von Parkerleichterungen. Sehbehinderung oder Blindheit spielt für die Ausstellung dieser Sondergenehmigungen keine Rolle, weshalb ich hier auf eine detaillierte Erläuterung verzichte. Weitere Informationen findet ihr hier.

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